Urheberrecht: So melden Sie Ihre neue Marke an
Ein Logo hat im Geschäftsverkehr eine wichtige Funktion, denn es repräsentiert das komplette Unternehmen. Es gehört zum Corporate Design und trägt zum geschäftlichen Erfolg bei. Daher kann es sinnvoll sein, das eigene Logo schützen zu lassen. Der Schutz eines Logos dient der Absicherung gegen Nachahmung oder gar Übernahme durch andere Unternehmen.
Warum ein Logo schützen lassen?
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, ein Logo als Marke schützen zu lassen. Ein Logo kann auch ohne Markenanmeldung genutzt werden. Aber die Markenanmeldung bietet einen Schutz gegen Markenrechtsverstöße und sichert die eigene Logonutzung rechtlich ab. Andernfalls könnten Dritte ein identisches oder ähnliches Logo als Marke anmelden und dann ihrerseits die Weiternutzung eines Logos eines anderen Unternehmens untersagen. Dann drohen Abmahnungen zum eigenen Logo, auch wenn man es als erster genutzt hat.
Mit einem Logoschutz sichern sich Unternehmen das ausschließliche Recht, das eigene Logo für bestimmte Dienstleistungen und Waren als Kennzeichnung zu nutzen. Dann ist es für Unternehmen auch leichter, gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen. So sind Unternehmen auf der sicheren Seite, ein Logo dauerhaft als Aushängeschild und zum Markenaufbau zu nutzen.
Unterschiedliche Marken für Logos
Grundsätzlich kann ein Logo das Urheberrecht betreffen. Das häufigere Szenario ist allerdings die Eintragung als Marke. Dabei gibt es die Bildmarke, die Wortmarke und die Wort-Bildmarke.
Für Logodesigns ist vor allem die Wort-Bildmarke relevant, die das Zusammenspiel zwischen grafischen Elementen sowie Textelementen aus Buchstaben und Ziffern schützt. Bei einem sehr grafischen Schriftzug kann die Wort-Bildmarke allerdings nur aus Text bestehen. Das ist aber eher für globale Unternehmen relevant.
Eine Wortmarke dagegen ist eine Folge aus Buchstaben sowie Zahlen und gegebenenfalls Sonderzeichen. Die Eintragung einer reinen Wortmarke mit allgemeinen Begriffen wird oftmals scheitern. Denn viele Worte sind als Marke nicht schutzfähig. Das gilt beispielsweise für beschreibende oder freihaltebedürftige Worte. Erst die Ergänzung durch grafische Elemente macht das Logo dann als Wort-Bildmarke eintragungsfähig. Ein paar simple Grafiken reichen aber nicht aus. Daher ist es immer ratsam, auf professionelle Logodesigner für individuelle Logodesigns zurückzugreifen.
Der Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke ist nicht unabhängig von den grafischen Komponenten geschützt. Bei Bedarf muss der Wortbestandteil daher separat als Wortmarke angemeldet werden. Das gilt insbesondere bei Fantasienamen als Firmennamen. Wenn das Logo dagegen nur grafische Elemente enthält, ist es als Bildmarke eintragbar. Der Logoschutz gilt jeweils für zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Darüber hinaus ist auch ein europaweiter und weltweiter Logoschutz möglich, was allerdings nur bei einem internationalen Geschäftsbetrieb sinnvoll ist.
Markenrecherche vor der Markenanmeldung
Vor der Eintragung eines Logos muss immer eine Markenrecherche durchgeführt werden. Die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes ist dabei die erste Anlaufstelle. Denn hier sind sämtliche Marken aus Deutschland öffentlich registriert. Der Zugriff auf die Datenbank ist für Privatpersonen allerdings eingeschränkt. Daher ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt oder eines anderen Spezialisten sinnvoll. Denn diese verfügen über den vollständigen Zugriff und über die notwendige Erfahrung bei der Bewertung.
Bei der Anmeldung einer Marke überprüft das Deutsche Patent- und Markenamt nicht, ob ein Logo mit ähnlichen oder identischen Marken kollidiert. Eine Kollision liegt beispielsweise bei einem ähnlichen Klang- und Schriftbild und einer ähnlichen Gestaltung vor. Diese Überprüfung obliegt der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Anmelders. Das Markenamt überprüft nur, ob das Logo grundsätzlich eintragungsfähig ist und ob es absolute Schutzhindernisse gibt. Dies betrifft zum Beispiel geschützte Ursprungsbezeichnungen, verwendete Hoheitszeichen oder die Gefahr der Irreführung.
Beachtung von Nizza-Klassen für Markenanmeldung
Es gibt keinen pauschalen Markenschutz, sondern immer nur für bestimmte Klassen, in denen Dienstleistungen und Waren kategorisiert sind. Insgesamt gibt es 45 sogenannte Nizza-Klassen, die aus 11 Dienstleistungsklassen und 34 Warenklassen bestehen. Die schutzfähige Wort-Bildmarke muss im Geschäftsverkehr auch in der jeweiligen Klasse genutzt werden. Daher ist eine vorsorgliche Eintragung in möglichst vielen Nizza-Klassen sinnlos. Zudem ist darauf zu achten, dass später keine nachträgliche Erweiterung der Klassifizierung möglich ist.
Firmennamen schützen
Mit der Eintragung ins Handelsregister sind auch Fantasienamen als Firmennamen statt eines vollständigen Namens möglich. Somit ist der Firmenname im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtsgerichts geschützt. Ein Firmenname kann allerdings grundsätzlich schon durch die Benutzung unter bestimmten Bedingungen im Geschäftsverkehr geschützt sein. Wenn dies durch die Konkurrenz erfolgt, dann bietet der eigene Eintrag im Handelsregister keinen ausreichenden Schutz. Eine weitergehende Schutzwirkung ist erst durch die Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke für den Firmennamen erzielbar.